Vertrag Zutrittssysteme
Facility Management: Zutritt » Ausschreibung » Vertrag über Zugangskontrollsystem
Präambel
Diese Vereinbarung über Wartungs- und Supportdienstleistungen stellt mehr als nur einen rechtlichen Vertrag dar: Sie begründet eine Innovationspartnerschaft zwischen dem Client und dem Service Provider. Der Client erkennt an, dass der Erfolg der eingesetzten Zutrittskontrollsoftware und -hardware nicht allein auf technischen Spezifikationen basiert, sondern vor allem auf einer Beziehung, die von Vertrauen, Transparenz und dem offenen Austausch von Wissen und Innovationen getragen wird. Aus diesem Grund verpflichtet sich der Client, alle relevanten Informationen bereitzustellen, die für einen effizienten und sicheren Betrieb des Systems erforderlich sind, und erwartet vom Service Provider im Gegenzug den Zugang zu sämtlichen Erkenntnissen, Entwicklungen und Innovationen, die das System verbessern können.
Dem Client ist es ein besonderes Anliegen, dass die ordnungsgemäße Installation, Wartung und Aktualisierung der Software sichergestellt wird. Er betrachtet die im Vertrag verankerten Compliance- und Qualitätsstandards – von gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen über die Qualifikation des Personals bis hin zu technischen Spezifikationen und Vorschriften zum Arbeits-, Sicherheits- und Umweltschutz – als verbindliche Grundlage für diese Partnerschaft. Diese detaillierten Verpflichtungen gewährleisten, dass das Zutrittskontrollsystem nicht nur den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht, sondern auch für zukünftige technologische Entwicklungen offen bleibt. Durch den gegenseitigen Austausch von Innovationen und Informationen stellt der Client sicher, dass sämtliche Neuerungen und Verbesserungen vollständig verstanden und umgesetzt werden – stets zum Vorteil des Unternehmens.
Als Vertragspartei verpflichtet sich der Client, alle vertraglichen Anhänge und erforderlichen Unterlagen, die bereits in der frühen Phase des Vergabeverfahrens bereitgestellt wurden, zu berücksichtigen und aktiv mit dem Service Provider an deren Umsetzung zu arbeiten. Die vertrauensvolle Beziehung zwischen Client und Service Provider basiert auf der Erwartung, dass der Service Provider kontinuierlich und proaktiv über Verbesserungen, neue Technologien oder Änderungen informiert, welche die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems steigern können. Der Client erkennt an, dass ein offener Dialog über sämtliche Aspekte der Dienstleistungen – von der Lizenzierung und Zertifizierung über die technische Ausgestaltung bis hin zu finanziellen und kommerziellen Parametern – entscheidend ist, um die Ziele des Unternehmens zu erreichen.
Diese Präambel dient daher nicht nur der Einleitung der gegenseitigen Verpflichtungen, sondern fungiert als Rahmen für eine langfristige Zusammenarbeit, in der der Service Provider als vertrauenswürdiger Partner Innovationen einbringt und der Client als verantwortungsvoller Auftraggeber die Voraussetzungen für deren erfolgreiche Implementierung schafft. Der Client erwartet, dass alle Innovationen und Informationen umfassend dokumentiert, geteilt und dem Unternehmen transparent zur Verfügung gestellt werden, um die Sicherheit, Effizienz und Nachhaltigkeit des Systems fortlaufend zu verbessern.
Software-Wartungs- und Supportvereinbarung
DIESES DOKUMENT IST EIN RECHTLICHER VERTRAG („Vereinbarung“) zwischen dem Client („Client“) und dem Service Provider („Service Provider“) über Wartungs- und Supportdienstleistungen für die Software des Service Providers. Der Client kommt stets zuerst; der Service Provider erbringt seine Leistungen im Einklang mit den Interessen und Bedürfnissen des Clients. Mit dieser Vereinbarung bestätigt der Client die Bedingungen, unter denen der Service Provider verpflichtet ist, die vereinbarten Leistungen bereitzustellen.
Ab dem Kauf oder der Verlängerung eines Wartungs- und Supportvertrags (das „Datum des Inkrafttretens“) erwartet der Client, dass der Service Provider die in Abschnitt 1 beschriebene Software unterstützt, für die eine gültige Lizenz zwischen Client und Service Provider besteht und für die die entsprechenden Gebühren entrichtet wurden.
1. Enthaltene Supportleistungen
Die nachstehend aufgeführten Leistungen gelten ausschließlich für die Zugangssteuerungs-Software und -Hardwarelösungen des Service Providers (nachfolgend „System“) und finden keine Anwendung auf andere Anwendungen, Bibliotheken oder Produkte, die vom Service Provider oder seinen Partnern entwickelt oder vertrieben werden. Jegliche Unterstützung für solche anderen Produkte unterliegt einer gesonderten Vereinbarung. Alle nachstehend genannten Funktionen sind nur für die Laufzeit dieser Vereinbarung gültig und enden sofort mit deren Beendigung.
Die Leistungen umfassen folgende Verpflichtungen:
– Vorlage gültiger Geschäfts- und Sicherheitslizenzen für Zutrittskontrollinstallationen, einschließlich §34a GewO sowie CE/EN-Zertifikate.
– Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die Schäden im Zusammenhang mit Hardware, Software und Installation der Zutrittskontrolle abdeckt.
– Unterzeichnete Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen zum Schutz sämtlicher Zutrittskontrolldaten.
– Erklärung zur Einhaltung von Tarif- und Mindestlohnregelungen.
– DSGVO-Konformitätserklärung, Aufbewahrungsplan und Vereinbarung zur Datenverarbeitung (DPA).
– Firmenprofil und Referenzschreiben aus vergleichbaren Projekten.
– Geprüfte Jahresabschlüsse zum Nachweis der finanziellen Stabilität.
– Personal- und Bereitschaftsplan für 24/7-Support.
– Schulungszertifikate und Trainingspläne für Zutrittskontrolle und DSGVO.
– Polizeiliche Führungszeugnisse für sicherheitsrelevantes Personal.
– Lebensläufe von Schlüsselpersonal mit nachgewiesener Erfahrung in Zutrittskontrollsystemen.
– Technisches Datenblatt mit Definition der unterstützten Zutrittsarten (ID, PIN, Biometrie, Mobile).
– Systemintegrationsplan mit Schnittstellen zu Videoüberwachung, Brandmelde- und Besuchersystemen.
– Ausbauplan und SLA mit mindestens 99,9 % Verfügbarkeit.
– Musterprotokolle und Audit-Trails mit vollständiger Berichterstattung.
– Notfall-Überbrückungsplan für Lockdowns und Evakuierungen.
– Datenblätter und IP/IK-Zertifikate für Zutrittsgeräte.
– Nachweis über USV und ausfallsichere Schlösser bei Stromausfall.
– Benutzerhandbücher und Lizenzbedingungen für die Software.
– Bereitstellungskonzept (Cloud oder On-Premises).
– Rollenbasierte Zugriffsmatrix.
– Alarmierungsrichtlinien und Updatepläne.
– SOPs für Onboarding und Offboarding von Zutrittsrechten.
– SOPs für Ausstellen, Erneuern und Validieren von Ausweisen.
– SOPs für Besuchermanagement und temporäre Zutritte.
– Notfall-SOPs für Lockdowns und Evakuierungen.
– Standardisierte Verfahren zur Vorfallmeldung.
– HSE-Konformitätserklärung für sichere Installationen.
– Nachweis der Einhaltung von Brandschutzvorschriften für Schlösser und Türen.
– RAMS-Dokumente für Installationen an Eingängen.
– ISO-14001-Umweltzertifizierung.
– ISO-45001-Arbeitsschutz-Zertifizierung.
– SLA-Verpflichtungen mit definierten Reaktionszeiten.
– Wartungsplan für regelmäßige Inspektionen.
– Monitoringkonzept für kontinuierliche Überwachung.
– 24/7-Hotline- und Supportplan.
– Zusicherung der Ersatzteilverfügbarkeit für mindestens 7 Jahre.
– Detaillierte Kostenaufstellung für Hardware, Software, Installation und Betrieb.
– Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen.
– Jährliches Prognosedokument zu Lebenszykluskosten.
– Prüfungsrechte für Kosten- und Lohnunterlagen.
– Systemarchitekturplan.
– Betriebspläne für den täglichen Zutrittsbetrieb.
– Schulungsprogramme für Nutzer und Administratoren.
– Eskalations- und Wartungskonzept.
– Business-Continuity-Plan (BCP).
– IT- und Datenbank-Sicherheitskonzept.
– Innovations- und Nachhaltigkeitsfahrplan für KI, IoT und Gebäudeintegration.
– Änderungsantragsformulare und Änderungsregister.
– Standardisierte RFQ-Dokumente.
– Anerkennung der Ausschreibungsbedingungen.
– Bewertungsmatrix nach Preis, Qualität und Service.
– Anerkennung der Grundsätze für die Vertragsvergabe.
Abonnenten des Platinum-Supports erhalten zusätzlich:
-Bevorzugte Bearbeitung gemeldeter Probleme.
-Bevorzugte Berücksichtigung von Fehlerwünschen.
-40 zusätzliche x‑Credits pro unterstütztem Benutzer.
-Bevorzugte Berücksichtigung von Beiträgen zur Produkt-Roadmap.
2. Verbrauchsabhängige Supportleistungen
Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Supportleistungen werden in X‑Credits bewertet und dürfen nur in dem Umfang genutzt werden, wie X‑Credits zum Zeitpunkt des jeweiligen Supportfalls im Supportkonto des Clients vorhanden sind. Der Client kann jederzeit zusätzliche X‑Credits erwerben und für weitere Supportleistungen verwenden, vorausgesetzt diese Credits sind gemäß Abschnitt 5 weiterhin gültig. In diesem Abschnitt beziehen sich alle Verweise auf „Kosten“ auf den Wert in X‑Credits für die jeweilige Leistung, und „Abbuchung“ bezeichnet die Belastung des Supportkontos des Clients mit X‑Credits.
a. Supportanfragen: Supportanfragen, die über das Supportportal eingereicht werden, werden jeweils als ein einzelner, zusammenhängender Vorfall bewertet. Jeder Vorfall wird mit 10 x‑Credits berechnet. Wenn zur Lösung des Problems zusätzlich telefonischer Support erforderlich ist, werden hierfür nach Maßgabe von Abschnitt 2b weitere Kosten erhoben und zu den 10 x‑Credits hinzugerechnet. Supportanfragen, die als nicht zum ursprünglichen Anliegen gehörig eingestuft werden, gelten als neuer Supportvorfall.
b. Telefonischer Support: Telefonischer Support steht nur zur Verfügung, wenn der Dienstleister feststellt, dass andere Supportmaßnahmen zur Lösung des Problems nicht ausreichen und ein Telefongespräch hilfreich wäre. Telefonischer Support wird in 30-Minuten-Einheiten berechnet, wobei für jeden Anruf ein Mindestverbrauch von 30 Minuten x‑Credits angesetzt wird (auch wenn das Gespräch kürzer dauert). Jede 30 Minuten Telefon-Support kosten 25 x‑Credits, und die Anzahl der separaten Telefonate ist nur durch das im Supportkonto verfügbare Guthaben beschränkt. Telefonischer Support muss im Voraus vereinbart werden, damit Dienstleister und Kunde einen gemeinsamen Termin finden können. Der telefonische Support des Dienstleisters erfolgt in englischer Sprache. Support in anderen Sprachen wird unter Abschnitt 3c behandelt.
c. Expertenleistungen: Expertenleistungen können je nach Verfügbarkeit im Rahmen des Supports in Anspruch genommen werden, abhängig von den erforderlichen Fachkenntnissen für die jeweilige Leistung. Beispiele hierfür sind Remote-Fehlerbehebung am Computersystem des Kunden, Leistungsoptimierung und Code-Review des Anwendungscodes des Kunden durch Support-Mitarbeiter des Dienstleisters. Jede 30 Minuten eines Expertenservices (außer Vor-Ort-Schulungen) kosten 25 x‑Credits, wobei ein Mindestverbrauch von 30 Minuten x‑Credits pro Anfrage gilt (auch wenn der tatsächliche Arbeitsaufwand kürzer ist). Alle Anfragen für Expertenleistungen müssen im Voraus vereinbart werden, damit Dienstleister und Kunde einen gemeinsamen Termin finden können. Abhängig von der Anfrage kann der Dienstleister dem Kunden erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen empfehlen.
3 Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile (Rangfolge): Dieser Vertrag besteht aus den folgenden Dokumenten, die als Vertragsbestandteile gelten. Im Falle von Widersprüchen gilt die nachstehende Rangfolge (von ranghöchstem zu rangniedrigstem Dokument):
3A GESETZLICHE, REGULATORISCHE & COMPLIANCE-ANFORDERUNGEN (Anhänge mussten bereits in der frühen Vergabephase vorliegen)
Lizenzen & Zertifikate – Der Auftragnehmer muss Kopien gültiger Gewerbe- und Sicherheitslizenzen für Zutrittskontrollinstallationen vorlegen, einschließlich Sicherheitslizenz (§34a GewO) und CE/EN-Zertifikate.
Versicherung & Haftung – Der Auftragnehmer muss einen gültigen Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorlegen, die Schäden im Zusammenhang mit Hardware/Software der Zutrittskontrolle oder deren Installation abdeckt.
Vertraulichkeit & NDA – Der Auftragnehmer muss unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarungen vorlegen, die Daten der Zutrittskontrolle (Protokolle, Zugangsdaten, Besucherdaten) schützen.
Tariftreue & Lohnkonformität – Der Auftragnehmer muss eine Erklärung zur Einhaltung von Lohn- und Tarifverträgen vorlegen, die eine faire Bezahlung von Technikern und Sicherheitspersonal sicherstellt.
Datenschutz & DSGVO – Der Auftragnehmer muss eine DSGVO-Konformitätserklärung, einen Aufbewahrungsplan sowie einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vorlegen, die die rechtmäßige Speicherung und Löschung von Zutrittsprotokollen, biometrischen Daten und Ausweisinformationen regeln.
3B ANBIETER- & PERSONALQUALIFIKATIONEN (ANHÄNGE MUSSTEN BEREITS IN DER FRÜHEN VERGABEPHASE VORLIEGEN)
Unternehmenserfahrung & Referenzen – Der Auftragnehmer muss ein Unternehmensprofil sowie Referenzschreiben zu vergleichbaren Projekten vorlegen.
Finanzielle Stabilität – Der Auftragnehmer muss geprüfte Jahresabschlüsse einreichen, die die langfristige Betriebssicherheit nachweisen.
Kapazität & Personalstärke – Der Auftragnehmer muss einen Personal- und Reserveplan vorlegen, der eine 24/7-Betreuung und Wartung der Zutrittskontrolle gewährleistet.
Trainingspläne – Der Auftragnehmer muss Schulungsnachweise und Ausbildungspläne vorlegen, die Fachkenntnisse im Bereich Zutrittskontrolle und DSGVO bestätigen.
Polizeiliche Führungszeugnisse – Der Auftragnehmer muss polizeiliche Führungszeugnisse für Mitarbeiter vorlegen, die sicherheitsrelevante Eingänge betreuen.
Erfahrungsprofile – Der Auftragnehmer muss Lebensläufe von Schlüsselpersonal einreichen, die Erfahrung in Installation, Konfiguration und Wartung von Zutrittskontrollsystemen nachweisen.
3C TECHNISCHE & SYSTEMANFORDERUNGEN
Technisches Datenblatt – Der Auftragnehmer muss unterstützte Zutrittsarten (Ausweise, PIN, Biometrie, Mobile) definieren.
Systemintegrationsplan – Der Auftragnehmer muss ein Integrationsdiagramm einreichen, das Schnittstellen zu Videoüberwachung, Brandmeldeanlagen und Besuchermanagement zeigt.
Expansionsplan – Der Auftragnehmer muss einen Expansionsplan sowie einen SLA-Entwurf mit 99,9 % Verfügbarkeit vorlegen.
Protokollierung & Audit Trails – Der Auftragnehmer muss Musterprotokolle vorlegen, die vollständige Zutrittsberichte beinhalten.
Notfall-Überbrückungskonzept – Der Auftragnehmer muss ein Notfallkonzept für Lockdowns und Evakuierungen vorlegen.
3D HARDWARE- & SOFTWAREANFORDERUNGEN
IP/IK-Zertifikate – Der Auftragnehmer muss Datenblätter und IP/IK-Zertifikate für Zutrittsgeräte bereitstellen.
Ausfallsichere Zertifikate– Der Auftragnehmer muss die Verfügbarkeit von USV und ausfallsicheren Schlössern bei Stromausfällen nachweisen.
Softwareverwaltung – Der Auftragnehmer muss Benutzerhandbücher und Lizenzbedingungen für die Zutrittssoftware vorlegen.
Bereitstellungskonzept – Der Auftragnehmer muss die Hosting-Optionen (Cloud oder On-Premises) darlegen.
Rollenbasierte Zugriffsmatrix– Der Auftragnehmer muss eine rollenbasierte Zugriffsmatrix einreichen.
Warn- und Aktualisierungsplan– Der Auftragnehmer muss Alarmrichtlinien und Update-Pläne vorlegen.
3E BETRIEBLICHE VERFAHREN
Onboarding/Offboarding-Standardarbeitsanweisung– Der Auftragnehmer muss SOPs für die Vergabe und den Entzug von Zutrittsrechten bei Eintritt/Austritt von Mitarbeitern vorlegen.
Ausweisverwaltung – Der Auftragnehmer muss SOPs für die Ausgabe, Erneuerung und Entwertung von Zutrittsausweisen vorlegen.
Standardarbeitsanweisung für das Besuchermanagement – Der Auftragnehmer muss SOPs für Besucherausweise und temporäre Zutrittsrechte vorlegen.
Notfall-Standardverfahren – Der Auftragnehmer muss Notfall-SOPs für Lockdowns und Evakuierungen einreichen.
Vorfallmeldungen – Der Auftragnehmer muss standardisierte Vorfallprotokolle bereitstellen.
3F ARBEITS-, SICHERHEITS- & UMWELTSCHUTZ (HSE)
HSE-Konformitätserklärung – Der Auftragnehmer muss eine HSE-Konformitätserklärung für sichere Installationen vorlegen.
Dokument zur Brandintegration – Der Auftragnehmer muss nachweisen, dass Schlösser und Türen den Brandschutzbestimmungen entsprechen.
Installationssicherheit – Der Auftragnehmer muss RAMS-Dokumente für die Installation an Eingängen einreichen.
Umweltzertifizierung – Der Auftragnehmer muss ein ISO 14001-Zertifikat vorlegen.
Arbeitsschutz-Zertifizierung – Der Auftragnehmer muss ein ISO 45001-Zertifikat vorlegen.
3G SERVICELEVELS & WARTUNG
SLA-Verpflichtungen – Der Auftragnehmer muss einen SLA-Entwurf mit Reaktionszeiten vorlegen.
Wartungsplan– Der Auftragnehmer muss einen Wartungsplan für regelmäßige Inspektionen vorlegen.
Überwachungskonzept– Der Auftragnehmer muss ein Monitoring-Konzept für kontinuierliche Überwachung vorlegen.
Support-Verfügbarkeitsplan– Der Auftragnehmer muss einen 24/7-Hotline-Plan bereitstellen.
Verfügbarkeitserklärung– Der Auftragnehmer muss die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für mindestens 7 Jahre zusichern.
3H FINANZIELLE & KOMMERZIELLE ANFORDERUNGEN
Detaillierte Kostenaufstellung – Der Auftragnehmer muss eine detaillierte Kostenaufstellung für Hardware, Software, Installation und Betriebskosten einreichen.
Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen – Der Auftragnehmer muss Musterrechnungen und Zahlungsbedingungen vorlegen.
Jährliches Prognosedokument – Der Auftragnehmer muss eine jährliche Kostenprojektion für den Systemlebenszyklus vorlegen.
Prüfrechte – Der Auftragnehmer muss Prüfungen von Kosten- und Lohnunterlagen akzeptieren.
3I STRATEGISCHE KONZEPTE & PLÄNE
Technisches Konzept – Der Auftragnehmer muss einen Systemarchitekturplan vorlegen.
Betriebskonzept – Der Auftragnehmer muss Ablaufpläne für den täglichen Zutrittsbetrieb vorlegen.
Schulungskonzept – Der Auftragnehmer muss Trainingsprogramme für Nutzer und Administratoren bereitstellen.
Wartungskonzept – Der Auftragnehmer muss Eskalations- und SLA-Pläne vorlegen.
Business-Continuity-Plan (BCP) – Der Auftragnehmer muss einen BCP zur Sicherstellung der Systemverfügbarkeit vorlegen.
Cybersicherheitskonzept – Der Auftragnehmer muss ein Sicherheitskonzept für Datenbanken und IT-Systeme einreichen.
Innovations- und Nachhaltigkeitsplan- Der Auftragnehmer muss eine Technologieroadmap für KI, IoT und Gebäudeintegration vorlegen.
3J Change Request Management
Änderungsmanagement – Der Auftragnehmer muss Änderungsformulare und Änderungsregister bereitstellen.
Ausschreibungspaket (RFQ) – Der Auftragnehmer muss standardisierte RFQ-Dokumente einreichen.
Verfahrensregeln – Der Auftragnehmer muss die Ausschreibungsbedingungen akzeptieren.
Bewertungsmatrix– Der Auftragnehmer muss sich einer Bewertung nach Preis, Qualität und Service unterziehen.
Vergabeprinzip – Der Auftragnehmer muss die Vergabe- und Zuschlagsmitteilung akzeptieren.
4. Supportbedingungen (SLA / XLA / KPI)
a. Verfügbarkeitszeiten: Der Zugriff auf alle webbasierten Supportfunktionen (Online-Dokumentation, Quellcode, Hilfe-Foren) steht in der Regel 24 Stunden pro Tag, 7 Tage die Woche, 365 Tage im Jahr zur Verfügung, abgesehen von unvorhergesehenen Internet-Ausfällen oder geplanten Wartungen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung garantiert der Dienstleister diese Verfügbarkeit nicht. Alle verbrauchsabhängigen Supportleistungen sind ebenfalls grundsätzlich 24×7×365 verfügbar, allerdings kann die Reaktionszeit variieren und richtet sich nach den Bedingungen in Abschnitt 3b. Geplante Ausfallzeiten werden so früh wie möglich auf der Website des Dienstleisters angekündigt. Die obigen Verfügbarkeiten gelten für englischsprachigen Support; Support in anderen Sprachen ist in Abschnitt 3c geregelt.
b. Reaktionszeit: Die in den einzelnen Supportplänen angegebenen Reaktionszeiten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen Eingang einer Supportanfrage über das Supportportal und dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstleister mit der Unterstützung beginnt, einschließlich einer mündlichen oder schriftlichen Bestätigung an den Kunden. Die tatsächliche Zeit zur vollständigen Lösung der Supportanfrage kann darüber hinausgehen. Die oben genannten Reaktionszeiten gelten für englischsprachigen Support; Support in anderen Sprachen ist in Abschnitt 3c geregelt.
c. Verpflichtungen des Dienstleisters: Der Dienstleister wird mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand versuchen, dem Kunden bei der Lösung von Problemen mit der Software gemäß Abschnitt 1 zu helfen. Dienstleister garantiert jedoch nicht, dass er alle Probleme lösen kann oder wird, und schließt darüber hinausgehende Gewährleistungen aus, die über etwaige im Lizenzvertrag ausdrücklich gegebene Garantien hinausgehen.
Die Leistungen werden vom Dienstleister in englischer Sprache erbracht. Dienstleister kann jedoch Vertriebspartner (Reseller) haben, die Support in deren jeweiliger Landessprache anbieten. In einem solchen Fall kann der Reseller dem Kunden eigene Supportbedingungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Zugangs- und Liefermethoden) festlegen, und die lokalen Supportbedingungen des Resellers haben Vorrang für den Sprachsupport des Resellers. Abschnitt 3a und 3b gelten in diesem Fall nicht für den Support des Resellers.
Dienstleister stellt dem Kunden Support für die jeweils aktuelle Version der Software (Version N) bereit. Für mindestens vierundzwanzig (24) Monate ab dem Erscheinungsdatum der aktuellen Version bietet Dienstleister auch Support für die unmittelbar vorhergehende Hauptversion (Version N-1) von Sencha Ext JS und Sencha GXT an. Dienstleister bietet keinen Support für eingestellte Softwareversionen. Ein erweiterter Support (sofern angeboten) gilt nur für Sencha Ext JS und Sencha GXT.
d. Pflichten des Kunden: Der Kunde ist verantwortlich für die Beschaffung und den Betrieb sämtlicher Hardware, Betriebssysteme, Netzwerkinfrastrukturen und Datei-Zugriffskontrollsysteme, die für den Support der Software erforderlich sind. Eventuell muss der Kunde dem Dienstleister reproduzierbare Testfälle zur Verfügung stellen. Unter Umständen muss der Kunde dem Dienstleister eingeschränkte Zugriffsrechte auf firmeninterne Computersysteme einräumen, damit der Dienstleister die Leistungen erbringen kann. Unter Umständen muss der Kunde auch Resellern eingeschränkte Zugriffsrechte einräumen, damit diese Support in ihrer Landessprache leisten können, wie in Abschnitt 3c beschrieben.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sein Personal ausreichend geschult ist, um die Software bedienen zu können. Stellt der Dienstleister bei der Bearbeitung einer Supportanfrage fest, dass die Lösung bereits in vorhandenen Materialien (z. B. Quelltext-Dokumentation, Tutorials, Beispiele, Websites, Support-Foren) enthalten ist, kann er das Personal des Kunden darauf verweisen, damit dieses das Problem eigenständig löst. Auch wenn die Supportanfrage dadurch gelöst wird, behalten die gemäß Abschnitt 2 anfallenden Mindestsupportgebühren ihre Gültigkeit.
Alle Leistungen stehen nur den Abonnenten zur Verfügung, die eigene Entwickler angemeldet haben. Es ist nicht gestattet, die Leistungen im Namen anderer Entwickler in Anspruch zu nehmen. Der Kunde darf keine generischen oder gemeinsam genutzten E-Mail-Konten verwenden, um auf die Leistungen zuzugreifen.
5. Abonnement-Leistungen
Während der Supportlaufzeit und vorausgesetzt, der Kunde hat das Support-Abonnement seit dem Kauf der Software durchgehend fortgeführt oder den Support gemäß Abschnitt 7 wieder aufgenommen, gewährt Dienstleister dem Kunden Zugang zu und erweitert den Lizenzvertrag des Kunden um Hauptversionen, Nebenversionen, Wartungsreleases (soweit verfügbar) sowie die dazugehörige Dokumentation für alle Entwickler, die die Software unter Lizenz nutzen. Häufig werden Probleme durch diese Updates bereits gelöst. Dienstleister ist nicht verpflichtet, Probleme zu beheben, die durch solche Updates bereits behoben wurden.
„Lizenzvertrag“ bezeichnet den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zwischen Dienstleister und Kunde gültigen kommerziellen Lizenzvertrag für die Software, wie er auf der Website des Dienstleisters veröffentlicht ist und ggf. von Kunde und Dienstleister geändert wurde.
„Hauptversion“ bezeichnet eine allgemein verfügbare Version der Software mit funktionalen Erweiterungen, die der Dienstleister durch Erhöhung der Ziffer links von der ersten Nachkommastelle kenntlich macht (z. B. von Software 3.0 auf 4.0). „Nebenversion“ bezeichnet eine allgemein verfügbare Version, die eine begrenzte Anzahl neuer Funktionen einführt, gekennzeichnet durch Erhöhung der ersten Nachkommastelle (z. B. von 3.0 auf 3.1). „Wartungsrelease“ bezeichnet eine allgemein verfügbare Version, die typischerweise nur Wartungskorrekturen oder Fehlerbehebungen enthält, gekennzeichnet durch Erhöhung der zweiten Nachkommastelle (z. B. von 5.0 auf 5.0.1).
6. Laufzeit und Kündigung
Die Leistungen beginnen mit dem Datum des Inkrafttretens und laufen für eine anfängliche Dauer von drei (3) Jahren (der „Erstlaufzeitraum“). Im Rahmen einer Innovationspartnerschaft teilen der Client und der Service Provider Informationen und Innovationen offen, wodurch ein vollständiger Wissenstransfer und Transparenz zum Nutzen des Unternehmens des Clients gewährleistet werden. Hat der Client ein Supportpaket mit automatischer Verlängerung gewählt, verlängert sich die Laufzeit automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr (jeweils ein „Verlängerungszeitraum“), sofern nicht eine der Parteien der anderen mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen Supportlaufzeit schriftlich mitteilt, dass keine Verlängerung gewünscht wird. Hat der Client ein Supportpaket ohne automatische Verlängerung gewählt, endet der Support mit Ablauf der Erstlaufzeit, es sei denn, der Client beschließt, zu verlängern, was der schriftlichen Zustimmung des Service Providers bedarf (jede solche Verlängerung stellt ebenfalls einen „Verlängerungszeitraum“ dar). Die Entscheidung, den Support nicht zu verlängern, berührt bestehende Softwarelizenzen nicht. („Supportlaufzeit“ bezeichnet die Erstlaufzeit zuzüglich aller Verlängerungszeiträume.)
X-Credits müssen innerhalb des Zeitraums verwendet werden, für den sie erworben wurden. Am Ende der Erstlaufzeit und jedes Verlängerungszeitraums verfallen alle in diesem Zeitraum nicht genutzten X-Credits. Mit Ablauf der Supportlaufzeit enden die Leistungen automatisch, und nicht genutzte X-Credits verfallen.
Im Rahmen der Innovationspartnerschaft kann der Service Provider die Bedingungen der Leistungen mit einer Frist von dreißig (30) Tagen ändern, sofern solche Änderungen erforderlich sind, um neue Technologien, sich verändernde Anforderungen oder Branchenstandards abzubilden. Für jede Verlängerung gelten die jeweils aktuellen Bedingungen des Service Providers zum Zeitpunkt der Verlängerung.
7. Gebühren
a. Gebühren und Zahlungsbedingungen: Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind die für die Leistungen anfallenden Gebühren („Leistungsgebühren“) zum Datum des Inkrafttretens bzw. im Fall einer Verlängerung spätestens zu Beginn der jeweiligen Verlängerungsperiode fällig. Leistungsgebühren sind nach Zahlung nicht erstattungsfähig. Die Leistungsgebühren (einschließlich Verlängerungsgebühren) entsprechen jeweils dem zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Listenpreis. Dienstleister kann die Gebühren für Verlängerungen erhöhen.
b. Steuern: Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich etwaiger Steuern, Abgaben oder vergleichbarer staatlicher Gebühren. Der Kunde hat alle bundesstaatlichen, staatlichen, föderalen, territorialen, regionalen oder lokalen Verkaufs-, Nutzungs-, Sachwert-, Verbrauchs- oder Mehrwertsteuern, Quellensteuern oder sonstige Abgaben zu zahlen oder dem Dienstleister zu erstatten, die im Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen anfallen (ausgenommen Steuern auf den Gewinn des Dienstleisters).
c. Rechnungsstellung und Zahlungsverzug: Alle in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat an oder, falls dieser Zinssatz niedriger ist, der jeweils gesetzlich zulässige Höchstsatz. Begleicht der Kunde eine fällige Gebühr nicht fristgerecht, kann Dienstleister die Erbringung der Leistungen bis zur Begleichung des Rückstands aussetzen. Für Leistungen, die über Wiederverkäufer bezogen werden, gelten die auf der Rechnung des jeweiligen Wiederverkäufers angegebenen Gebühren und Zahlungsbedingungen.
d. Nichtzahlung und Vertragsbruch: Leistet der Kunde keine Zahlung, kann Dienstleister die Services aussetzen. Setzt dieser Zahlungsrückstand nach schriftlicher Aufforderung durch Dienstleister für mehr als dreißig (30) Tage fort, kann Dienstleister den Supportvertrag kündigen. Dienstleister kann diese Vereinbarung und alle Leistungen jederzeit kündigen, wenn (i) festgestellt wird, dass der Kunde gegen Lizenzbedingungen der Software gemäß seinem Lizenzvertrag verstößt, oder (ii) der Kunde gegen diese Vereinbarung oder eine andere Vereinbarung mit dem Dienstleister verstößt.
8. Einschränkungen der Leistungserbringung; Haftungsbeschränkung
Dienstleister und dessen Vertriebspartner haften nicht für Leistungen, soweit das Problem verursacht wurde durch a) unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Bedienung, falsche Konfiguration, Veränderung oder Beschädigung der Software durch den Kunden; b) die Verwendung der Software mit Hardware oder Software, die nicht vom Dienstleister geliefert oder unterstützt wird; c) die unterlassene Installation eines Software-Updates durch den Kunden, wenn dieses Update das Problem behoben hätte; oder d) die Nutzung der Software in einer Weise, die nicht den Bedingungen dieser Vereinbarung entspricht. Dienstleister haftet nicht für Datenverlust oder -beschädigung des Kunden, gleich aus welchem Grund.
Leistungen für Sencha Test beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung oder Funktion des Produkts Sencha Test und nicht auf die Anwendungsentwicklung oder die Funktionalität der Anwendungen des Kunden.
Soweit gesetzlich zulässig, schließt der Dienstleister gemeinsam mit seinen Tochtergesellschaften, Partnern und Lizenzgebern sämtliche ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien und Zusicherungen aus, einschließlich jeglicher Garantie für Marktfähigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Rechtsmängelfreiheit in Bezug auf die Software und die Leistungen. Dienstleister und Partner übernehmen keine Garantie dafür, dass der Betrieb der Software oder jeglichen anderen Codes ununterbrochen oder fehlerfrei erfolgen wird. Der Kunde erkennt an, dass es technisch nicht machbar ist, eine derartige Fehlerfreiheit oder Unterbrechungsfreiheit zu gewährleisten.
IN KEINEM FALL HAFTET DIENSTLEISTER (SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN, PARTNER ODER LICENZGEBER) DEM KUNDEN (EINSCHLIESSLICH SEINER ANWÄLTE ODER WIRTSCHAFTSPRÜFER) FÜR STRAF- ODER FOLGESCHÄDEN, EXEMPLARISCHE, ZUFALLS- ODER INDIREKTE SCHÄDEN ODER KOSTEN (EINSCHLIESSLICH ANWALTS- ODER GERICHTSKOSTEN) ODER FÜR VERLUST VON GUTENWILLEN ODER GEWINN IM ZUSAMMENHANG MIT DER LIEFERUNG, NUTZUNG ODER NICHTNUTZBARKEIT DER SOFTWARE ODER DER DIENSTLEISTUNGEN ODER IM ZUSAMMENHANG MIT JEGLICHEN ANSPRÜCHEN AUS DIESER VEREINBARUNG, SELBST WENN DIENSTLEISTER (SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN, PARTNER ODER LICENZGEBER) AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DER KUNDE STIMMT ZU, DASS DIE GESAMTHAFTUNG DES DIENSTLEISTERS FÜR SCHÄDEN DEN BETRAG DER VOM KUNDEN IN DEN SECHS MONATEN VOR DEM SCHÄDIGENDEN EREIGNIS GEZAHLTEN ODER FÄLLIGEN LEISTUNGEN NICHT ÜBERSTEIGT.
9. Sonstiges
Kunde und Dienstleister sind unabhängige Parteien, und nichts in dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass dadurch eine Partnerschaft, ein Arbeitsverhältnis oder eine Agenturbeziehung entsteht. Keine der Parteien darf im Namen der anderen Partei Verpflichtungen eingehen, Garantien abgeben oder sonstige Handlungen vornehmen. Die Reseller des Dienstleisters handeln als unabhängige Parteien, und Vereinbarungen zwischen dem Kunden und einem Reseller liegen in der Verantwortung dieses Resellers, nicht beim Dienstleister.
Alle Mitteilungen in dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und werden wirksam bei Zugang. Mitteilungen an den Kunden erfolgen an die vom Kunden dem Dienstleister mitgeteilte E-Mail- oder Postadresse; Mitteilungen an den Dienstleister sind per Einschreiben an dessen jeweils aktuelle Firmenanschrift zu richten, wie sie auf der Website des Dienstleisters angegeben ist. Eine Abtretung oder Übertragung dieser Vereinbarung durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters; eine ungenehmigte Abtretung oder Übertragung ist unwirksam. Diese Vereinbarung kann vom Dienstleister ganz oder teilweise abgetreten werden und kommt dessen Rechtsnachfolgern zugute.
Diese Vereinbarung stellt die vollständige und ausschließliche Übereinkunft der Parteien dar und ersetzt alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen oder Absprachen in Bezug auf ihren Vertragsgegenstand. Mündliche oder schriftliche Informationen, die dem Kunden von uns, unseren Resellern oder sonstigen Vertretern gegeben werden, begründen keine zusätzliche Garantie oder Nebenabrede und dürfen vom Kunden nicht zur Ausweitung des Vertragsgegenstands herangezogen werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen in Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder ähnlichen Formularen sind unwirksam und finden keine Anwendung.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Scheitert eine hier vorgesehene Rechtsfolge an ihrem wesentlichen Zweck, bleiben alle Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse dieser Vereinbarung bestehen. Rechtliche Schritte aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung müssen innerhalb eines Jahres ab Entstehung des Anspruchs bzw. im Fall von Zahlungsansprüchen innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der letzten Zahlung erhoben werden.
Diese Vereinbarung unterliegt den materiellen Gesetzen des Bundesstaates Texas, USA (unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen). Die Parteien unterwerfen sich unwiderruflich der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der Gerichte des Bundesstaates Texas, USA, und vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor den Gerichten des Gerichtsbezirks Travis County, Texas, USA, verhandelt werden.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Wartungs- und Serviceverträge zwischen dem Dienstleister und dem Kunden. Kunde ist, wer die Leistung im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Anspruch nimmt (nicht Verbraucher). Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Dienstleister ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Vertragserfüllung durch den Dienstleister stellt keine Anerkennung entgegenstehender Bedingungen des Kunden dar.
Leistungsgegenstand und Ausschlüsse
Der Dienstleister erbringt die Wartungs- und Serviceleistungen wie im Vertrag vereinbart grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Einsatzort). Für Leistungen außerhalb dieser Zeiten können zusätzliche Kosten gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung anfallen.
Telefonische Beratung und Unterstützung erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich im Vertrag enthalten sind, andernfalls können sie gegen zusätzliches Entgelt während der üblichen Geschäftszeiten gemäß der jeweils gültigen Preisliste angeboten werden.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Entsorgung defekter Teile oder ausgetauschter Komponenten nicht im Lieferumfang enthalten. Der Dienstleister kann die Rückgabe ausgetauschter Teile verlangen; in diesem Fall bleibt das ausgetauschte Teil Eigentum des Dienstleisters.
Der Dienstleister kann die Leistungen aussetzen, wenn nach seinem Ermessen ein Sicherheitsrisiko für Personal oder Eigentum am Leistungsort besteht. Die Leistungen werden wieder aufgenommen, sobald das Risiko behoben ist.
Wartungsarbeiten, die durch Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters – wie beispielsweise höhere Gewalt, Schäden durch Missbrauch, Überlastung, Vandalismus, Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, Überspannung oder sonstige äußere Einflüsse – erforderlich werden, sind nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. Ebenso sind Arbeiten zur Anpassung der Geräte an neue Vorschriften oder behördliche Anordnungen nicht im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der Dienstleister übernimmt keine weiteren Garantien, Gewährleistungen oder Beschaffungsrisiken als ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Einsatz von Subunternehmern
Sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung durch den Dienstleister vereinbart wurde, kann der Dienstleister Dritte oder verbundene Unternehmen mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen beauftragen.
Teillieferungen und -leistungen
Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind, und werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird ein vereinbarter Leistungstermin oder -zeitraum aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber erst nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag (hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils) berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung sind ausgeschlossen.
Zusatzleistungen und Schäden am Vertragsgegenstand
Über den vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten oder Leistungen – wie etwa zusätzliche Reparaturen, Verbesserungen oder Aktualisierungen – werden gesondert zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Reparaturen, die aufgrund von Schäden erforderlich werden, die vom Kunden oder Dritten verursacht wurden (z. B. eigenmächtige Veränderungen, unsachgemäße Verwendung, Vandalismus oder äußere Beschädigung), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Preise und Zahlung
Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Leistungserbringers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Skonto wird nicht gewährt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erbringung der Leistung (bzw. nach Abnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist) und Zugang der Rechnung fällig.
Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile, Öle, Schmiermittel und sonstige Materialien sind nicht in der Standard-Servicegebühr enthalten. Diese Artikel werden separat nach tatsächlichem Verbrauch und den aktuellen Preisen in Rechnung gestellt.
Liegen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate und treten erhebliche Kostenerhöhungen (z. B. für Material, Lohn, Energie, Zölle oder Frachten) ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Sinken die Kosten hingegen, so ist der Preis nach unten anzupassen. Übersteigt der angepasste Preis den ursprünglichen Preis um 6 % oder mehr, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, sofern er den Rücktritt unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung erklärt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde wird rechtzeitig mitwirken, indem er dem Dienstleister alle Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung stellt, die er zur Vertragserfüllung benötigt. Hierzu gehören:
-Bereitstellung einer Liste aller zu wartenden Gegenstände oder Systeme (objektspezifisches Inventar) vor jeder planmäßigen Wartung.
-Sicherstellung des Zugangs des Dienstleisters zu den Geräten und Systemen am Serviceort (z. B. durch Entfernen von Barrieren, Bereitstellung von Leitern, Plattformen, Strom usw.).
-Bereitstellung aller erforderlichen Verbrauchs- und Betriebsstoffe (sofern nichts anderes vereinbart ist).
-Informieren Sie den Dienstanbieter über alle relevanten Sicherheitsvorschriften oder standortspezifischen Anforderungen.
-Unverzügliche Meldung von Störungen oder Fehlfunktionen an den Dienstanbieter unter Angabe von Details wie Kundennummer (sofern vorhanden), Standort, Art der Störung und deren Auswirkungen.
-Sicherstellung der Anwesenheit eines autorisierten Vertreters während des Servicebesuchs, der die Arbeiten abnehmen und Serviceberichte unterzeichnen kann.Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten unberechtigt nicht nach (z.B. durch Verzögerung von Zugängen, Dokumentationen oder Freigaben), ist der Dienstleister berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand (z.B. Reise-, Arbeits- oder Wartezeiten) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu verlangen. Gesetzliche Ansprüche des Dienstleisters bleiben unberührt.
Leistungsfristen und Verzug
Die angegebenen Termine sind annähernd. Der Beginn der Arbeiten setzt die Klärung aller technischen, wirtschaftlichen und logistischen Einzelheiten, die Erfüllung etwaiger Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen sowie die uneingeschränkte Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen des vereinbarten Auftrags, wird der Dienstleister den Zeitplan neu starten bzw. anpassen; mit der Bestätigung der Änderungen durch den Dienstleister beginnt ein neuer Leistungszeitraum.
Die Fristen verlängern sich bei Verzögerungen, die durch den Kunden oder durch Umstände verursacht werden, die außerhalb der Kontrolle des Dienstleisters liegen, wie beispielsweise:
-Ereignisse höherer Gewalt (zB Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Eingriffe, Materialmangel, Transportstörungen).
-Cyberangriffe oder Ausfälle des IT-Systems, die den Dienstanbieter trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen betreffen.
-Gesetzliche oder behördliche Beschränkungen (z. B. Export- oder Importkontrollen), die eine rechtzeitige Erfüllung verhindern.Dauert eine Verzögerung länger als 14 Kalendertage an, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung auf unbestimmte Zeit an, ist der Auftragnehmer berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer haftet nicht für derartige Verzögerungen und übernimmt kein Beschaffungsrisiko, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Eigentumsübergang (Eigentumsvorbehalt)
Vom Dienstleister gelieferte Geräte, Ersatzteile oder Materialien, die nicht dauerhaft in das zu wartende System integriert werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Dienstleisters.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus der Vereinbarung des Wartungsvertrages. Mangels besonderer Vereinbarung beginnt der Vertrag zum vereinbarten Startdatum und hat zunächst eine Laufzeit von 36 Monaten. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mindestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
-Der Kunde befindet sich mit der Zahlung länger als vier Wochen im Verzug.
-Der Kunde (oder in seinem Namen handelnde Personen) nimmt ohne vorherige Zustimmung des Dienstanbieters wesentliche Änderungen an der gewarteten Ausrüstung oder den umgebenden Systemen vor, wodurch die Wartung beeinträchtigt wird.
-Der Kunde verlegt die gewarteten Geräte oder Einrichtungen, ohne den Dienstleister zu benachrichtigen, wodurch die Wartungsverpflichtungen beeinträchtigt werden.
-Der Kunde überträgt oder gibt Software, Dokumentation oder andere geschützte Informationen, die vom Dienstanbieter bereitgestellt wurden, ohne Genehmigung an Dritte weiter.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Geheimhaltungspflichten (einschließlich Softwarelizenzbestimmungen) des Kunden gelten für vier Jahre nach Vertragsende fort.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Dienstleister aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Forderungen aus demselben Vertrag geltend machen. Nach Abschluss jeder Wartungsleistung unterzeichnet der Kunde einen Servicebericht oder eine Bescheinigung über die durchgeführten Arbeiten.
Aufnahme neuer Produkte und Upgrades
Der Kunde kann zusätzliche Geräte oder Produkte in den Wartungsvertrag aufnehmen lassen, indem er eine schriftliche Beschreibung vorlegt. Der Dienstleister bestätigt dann schriftlich, ob und zu welchen Konditionen diese in den Wartungsvertrag aufgenommen werden können. Für neu aufgenommene Artikel gelten die zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Gebühren.
Wird ein bestehender Wartungsgegenstand erweitert (z.B. durch Gerätemodernisierung oder Softwareupdates) und fällt dadurch in eine andere Leistungskategorie, ist der Dienstleister hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Wartungsgebühr wird entsprechend angepasst.
Mängelansprüche
Der Auftraggeber hat dem Dienstleister Gelegenheit zur Prüfung geltend gemachter Mängel zu geben und die betreffenden Geräte auf Kosten des Auftraggebers unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Wird ein vom Vertrag abgedeckter Mangel bestätigt, wird der Dienstleister nach seiner Wahl die mangelhaften Arbeiten oder Teile innerhalb angemessener Frist ohne zusätzliche Kosten reparieren oder ersetzen.
Der Dienstleister trägt keine Kosten wie Transport, Reise, Installation oder Entfernung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Als Vertragsmängel gelten nicht:
-Normale Abnutzung.
-Schäden, die nach der Leistungserbringung durch unsachgemäße Verwendung, Überlastung, ungeeignete Materialien, fehlerhafte Konstruktion oder äußere Einflüsse entstehen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.
-Schäden, die durch unsachgemäße Installation, Einstellung oder Änderung durch den Kunden oder Dritte entstehen.
-Nicht reproduzierbare Softwarefehler oder Benutzerfehler.
-Schäden, die durch vernachlässigte oder unsachgemäße Wartung oder Lagerung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.
-Situationen, in denen vereinbarte Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind oder eine Reparatur unwirtschaftlich wäre.Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung, soweit nicht zwingend eine längere gesetzliche Frist gilt (z. B. in Fällen grober Fahrlässigkeit, Körperverletzung, Arglist oder Produkthaftung).
Geistige Eigentumsrechte und Rechtsmängel
Der Dienstleister gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen und Lieferungen bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzen. Macht ein Dritter entsprechende Ansprüche geltend, wird der Dienstleister auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder das Recht zur weiteren Nutzung erwirken, die Leistungen austauschen oder so ändern, dass die Verletzung beseitigt wird, solange der vertragsgemäße Gebrauch erhalten bleibt. Sind diese Abhilfemaßnahmen nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann der Kunde von den betroffenen Leistungen zurücktreten. Die Haftung des Dienstleisters richtet sich in diesen Fällen nach Ziffer 15.
Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Vorgaben des Auftraggebers, auf die Kombination mit anderen, nicht vom Dienstleister gelieferten Produkten, auf eigenmächtige Änderungen der Leistung oder auf eine nicht vertragsgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln als in dieser Ziffer 14 geregelt sind ausgeschlossen.
Haftung und Erstattung
Der Dienstleister haftet für Schäden nur in folgenden Fällen:
-Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Diensteanbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
-Betrug oder böswilliges Verhalten.
-Bei der Verletzung zugesicherter Eigenschaften oder wenn der Leistungserbringer ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
-Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind).
-Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch den Dienstanbieter (oder seine Erfüllungsgehilfen) verursacht wurden.
-Zwingende gesetzliche Haftung (z. B. Produkthaftung).Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, Personenschäden oder jeglicher Haftung, die nach geltendem Recht nicht beschränkt werden kann. Die Beweislast verbleibt beim Anspruchsteller.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen (z. B. für aufgrund eines berechtigten Rücktritts nicht benötigte Leistungen oder Lieferungen) verlangen.
Ergänzende Softwarebedingungen
Ist die Softwarewartung Bestandteil der Leistung, kann der Kunde auf Verlangen des Dienstleisters verpflichtet werden, die neueste Softwareversion zu installieren. Sofern nicht durch Gewährleistung oder gesonderte Vereinbarung abgedeckt, werden neue Softwareversionen und deren Installation gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Hardware und Installationsumgebung den Anforderungen für etwaige Updates oder Services entspricht. Der Kunde sollte sich über notwendige Systemvoraussetzungen und Kompatibilität informieren. Der Dienstleister erteilt Informationen über die Nutzung und Voraussetzungen der Software, stellt jedoch keine über die vereinbarte Leistung hinausgehende Beratung dar.
Supportleistungen wie Helpdesk- oder Hotline-Unterstützung werden gesondert gemäß der aktuellen Preisliste berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind oder sich auf einen abgedeckten Mangelanspruch beziehen.
Der Dienstleister räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, die Standardsoftware zum vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Software ist ausschließlich zur Nutzung auf dem System des Kunden bestimmt; das Kopieren, Modifizieren, Dekompilieren oder Disassemblieren durch den Kunden ist, soweit gesetzlich nicht gestattet, untersagt. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum verbleiben beim Dienstleister.
Individualsoftware wird nur zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen überlassen. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Bestimmungen für Standardsoftware (Ziffern 16.4 ff.) entsprechend.
Der Kunde darf die Software auf der ihm zugewiesenen Hardware installieren, sofern die Systemvoraussetzungen erfüllt sind. Wechselt der Kunde die Hardware, muss die Software vor der Installation auf dem neuen System vom alten System deinstalliert werden.
Das Eigentum an der Software verbleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang beim Dienstanbieter.
Der Kunde darf eine Sicherungskopie der Software zu Archivierungszwecken erstellen, sofern sämtliche Urheberrechtsvermerke erhalten bleiben. Dokumentationen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung kopiert werden.
Der Kunde darf die Softwarelizenz nur einmal an Dritte übertragen (z. B. durch Verkauf oder Schenkung), sofern der Dritte diesen Bedingungen schriftlich zustimmt und der Kunde sämtliche Kopien (einschließlich Sicherungskopien) an diesen Dritten überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht übertragenen Kopien zu löschen. Nach einer solchen Übertragung erlöschen die Lizenzrechte des Kunden.
Der Kunde darf die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstanbieters nicht vermieten oder verleasen.
Vertrauliche Informationen (einschließlich Software, Prozesse oder Know-how des Dienstleisters) dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus (mit Ausnahme der zulässigen Softwareübertragung gemäß Abschnitt 16.9) und gilt für alle Mitarbeiter des Kunden.
Bei Datenverlust des Kunden ist die Haftung des Dienstleisters auf den angemessenen Aufwand zur Wiederherstellung der Daten aus gültigen Backups des Kunden beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig zu sichern.
Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese Bedingungen und der Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Dienstleisters ist der Ort, an dem die Leistungen erbracht werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bedingungen der Geschäftssitz des Diensteanbieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.
