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Betriebsvereinbarung Videokameras

Facility Management: Zutritt » Strategie » Mitbestimmung » BV Videokameras

Grundlage für Betriebsvereinbarungen zur Kameraüberwachung

Grundlage für Betriebsvereinbarungen zur Kameraüberwachung

Nachfolgend finden Sie eine neutralisierte und allgemein gehaltene Muster-Betriebsvereinbarung zur Installation von Videokameras zur Überwachung von Gelände- bzw. Zaunanlagen. Sämtliche firmenspezifischen Angaben (z. B. Unternehmensnamen, Orte, Datumsangaben) wurden entfernt bzw. durch allgemeine Formulierungen ersetzt. Dadurch entsteht ein Grundgerüst, das als Muster oder Diskussionsgrundlage in verschiedenen Unternehmen dienen kann.

Betriebsvereinbarung im Facility Management

Betriebsvereinbarung Installation von Videokameras zur Überwachung der Zaunanlagen

Zwischen der Geschäftsleitung (Arbeitgeber) und dem Betriebsrat (Arbeitnehmervertretung) wird nachfolgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Überwachungsbereich

  • Es werden Videokameras zur Überwachung der Außen- bzw. Zaunanlagen installiert. Die genauen Installationsorte und Blickwinkel sind dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Diese Anlage ist Bestandteil der Betriebsvereinbarung.

  • Die Kameras werden deutlich sichtbar angebracht und sind 24 Stunden in Betrieb.

  • Innenräume werden – abgesehen vom unmittelbaren Bereich direkt hinter Eingängen – nicht erfasst.

  • Die Kamerabilder werden auf Monitore eines Sicherheits- bzw. Wachdienstes (z. B. in der Pforte oder Leitstelle) übertragen und gemäß den folgenden Bestimmungen für eine gewisse Zeit archiviert.

Zugriffsberechtigte Personen auf die aufgezeichneten Videodaten sind ausschließlich:

  • Verantwortliche*r für Facility Management

  • Verantwortliche*r für Personal

  • Beauftragte*r für Datenschutz

  • Mitglieder des Betriebsrats (in entsprechender Beauftragung)

Die Datenspeicher, auf denen die Aufzeichnungen erfolgen, werden durch ein zweigeteiltes Passwort vor unbefugtem Zugriff gesichert.

  • Den einen Teil des Passworts kennen nur die Vertreter*innen des Arbeitgebers.

  • Den anderen Teil des Passworts kennt nur das autorisierte Betriebsratsmitglied.

  • Der Betriebsrat stellt sicher, dass jederzeit ein autorisiertes Betriebsratsmitglied zur Verfügung steht.

Auswertung

  • Eine Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Vorfälle wie Diebstahl, Beschädigung von Betriebseinrichtungen oder unbefugtes Betreten vorliegen.

  • An der Auswertung sind ausschließlich die in § 2 genannten Zugriffsberechtigten beteiligt.

  • Jede Auswertung ist schriftlich zu dokumentieren (z. B. Anlass, Datum, beteiligte Personen, Ergebnis). Der Betriebsrat kann diese Dokumentation jederzeit einsehen.

  • Müssen zu Beweiszwecken einzelne Bilder oder Videoprints erstellt werden, sind diese in einem Verzeichnis festzuhalten (mit Angabe von Zeitpunkt, Anlass und Empfänger*in).

Löschung

  • Sofern kein Verdachtsfall im Sinne von § 3 vorliegt, werden die gespeicherten Aufzeichnungen spätestens 21 Tage nach ihrer Erstellung gelöscht.

  • Sind Aufzeichnungen für einen Verdachtsfall gesichert worden, werden sie nach Abschluss der internen Untersuchungen und/oder nach Erfüllung der rechtlichen Anforderungen (z. B. eventueller behördlicher Verfahren) umgehend gelöscht, sofern keine weiteren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

Leistungsbeurteilung und Überwachung

  • Die Videoaufzeichnungen dürfen nicht zur Leistungs- oder Verhaltensüberwachung der Beschäftigten genutzt werden.

  • Eine personenbezogene Auswertung, die ausschließlich auf die Arbeitsleistung abzielt, ist unzulässig.

Datenschutz

  • Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften (z. B. DSGVO, BDSG) wird durch die beauftragte Person für Datenschutz überwacht.

  • Der bzw. die Datenschutzbeauftragte kann zu diesem Zweck Einblick in die Verfahren und Protokolle nehmen.

Inkrafttreten und Kündigung

  • Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Seiten in Kraft.

  • Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich.

  • Im Falle einer Kündigung gelten die Regelungen so lange fort (Nachwirkung), bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.

Ort, Datum

Ort, Datum

(Vertreterin der Geschäftsleitung)*

(Vertreterin des Betriebsrats)*

(Optional können hier weitere Unterschriftsfelder für Datenschutzbeauftragte o. Ä. ergänzt werden.)

Anlage 1 Lageplan über die Standorte und Blickwinkel der Videokameras

(Ein entsprechender, neutralisierter Lageplan wird hier angehängt. Dieser ist integraler Bestandteil der Betriebsvereinbarung. Bei Veröffentlichung als Muster kann ein fiktives Beispiel hinterlegt werden.)

Hinweise zur individuellen Anpassung

  • Standorte und Blickwinkel der Kameras sollten genau im Lageplan dokumentiert sein.

  • Die Zugriffsberechtigten können an betriebsspezifische Funktionen angepasst werden (z. B. Unternehmenssicherheit, Datenschutzbeauftragte, Betriebsrat).

  • Die Dauer der Aufbewahrung (21 Tage) ist ein häufig genannter Standard, kann jedoch je nach unternehmensinterner oder rechtlicher Vorgabe auch kürzer/länger festgelegt werden.

  • Wichtige Rechtsgrundlagen sind z. B. DSGVO, BDSG, BetrVG und ggf. lokale Gesetze zum Datenschutz.

Anpassung der Betriebsvereinbarung an spezifische Anforderungen

Diese Vereinbarung dient als Muster und muss an die konkreten Rahmenbedingungen und rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Betriebs bzw. der jeweiligen Branche angepasst werden.