Betriebsvereinbarung Videokameras
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Grundlage für Betriebsvereinbarungen zur Kameraüberwachung
Nachfolgend finden Sie eine neutralisierte und allgemein gehaltene Muster-Betriebsvereinbarung zur Installation von Videokameras zur Überwachung von Gelände- bzw. Zaunanlagen. Sämtliche firmenspezifischen Angaben (z. B. Unternehmensnamen, Orte, Datumsangaben) wurden entfernt bzw. durch allgemeine Formulierungen ersetzt. Dadurch entsteht ein Grundgerüst, das als Muster oder Diskussionsgrundlage in verschiedenen Unternehmen dienen kann.
Betriebsvereinbarung im Facility Management
- Betriebsvereinbarung
- Überwachungsbereich
- Sicherung
- Auswertung
- Löschung
- Überwachung
- Datenschutz
- Kündigung
- Anpassung
Überwachungsbereich
Es werden Videokameras zur Überwachung der Außen- bzw. Zaunanlagen installiert. Die genauen Installationsorte und Blickwinkel sind dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Diese Anlage ist Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
Die Kameras werden deutlich sichtbar angebracht und sind 24 Stunden in Betrieb.
Innenräume werden – abgesehen vom unmittelbaren Bereich direkt hinter Eingängen – nicht erfasst.
Die Kamerabilder werden auf Monitore eines Sicherheits- bzw. Wachdienstes (z. B. in der Pforte oder Leitstelle) übertragen und gemäß den folgenden Bestimmungen für eine gewisse Zeit archiviert.
Zugriffsberechtigte Personen auf die aufgezeichneten Videodaten sind ausschließlich:
Verantwortliche*r für Facility Management
Verantwortliche*r für Personal
Beauftragte*r für Datenschutz
Mitglieder des Betriebsrats (in entsprechender Beauftragung)
Die Datenspeicher, auf denen die Aufzeichnungen erfolgen, werden durch ein zweigeteiltes Passwort vor unbefugtem Zugriff gesichert.
Den einen Teil des Passworts kennen nur die Vertreter*innen des Arbeitgebers.
Den anderen Teil des Passworts kennt nur das autorisierte Betriebsratsmitglied.
Der Betriebsrat stellt sicher, dass jederzeit ein autorisiertes Betriebsratsmitglied zur Verfügung steht.
Auswertung
Eine Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Vorfälle wie Diebstahl, Beschädigung von Betriebseinrichtungen oder unbefugtes Betreten vorliegen.
An der Auswertung sind ausschließlich die in § 2 genannten Zugriffsberechtigten beteiligt.
Jede Auswertung ist schriftlich zu dokumentieren (z. B. Anlass, Datum, beteiligte Personen, Ergebnis). Der Betriebsrat kann diese Dokumentation jederzeit einsehen.
Müssen zu Beweiszwecken einzelne Bilder oder Videoprints erstellt werden, sind diese in einem Verzeichnis festzuhalten (mit Angabe von Zeitpunkt, Anlass und Empfänger*in).
Löschung
Sofern kein Verdachtsfall im Sinne von § 3 vorliegt, werden die gespeicherten Aufzeichnungen spätestens 21 Tage nach ihrer Erstellung gelöscht.
Sind Aufzeichnungen für einen Verdachtsfall gesichert worden, werden sie nach Abschluss der internen Untersuchungen und/oder nach Erfüllung der rechtlichen Anforderungen (z. B. eventueller behördlicher Verfahren) umgehend gelöscht, sofern keine weiteren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Inkrafttreten und Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Seiten in Kraft.
Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende möglich.
Im Falle einer Kündigung gelten die Regelungen so lange fort (Nachwirkung), bis sie durch eine neue Vereinbarung ersetzt werden.
Hinweise zur individuellen Anpassung
Standorte und Blickwinkel der Kameras sollten genau im Lageplan dokumentiert sein.
Die Zugriffsberechtigten können an betriebsspezifische Funktionen angepasst werden (z. B. Unternehmenssicherheit, Datenschutzbeauftragte, Betriebsrat).
Die Dauer der Aufbewahrung (21 Tage) ist ein häufig genannter Standard, kann jedoch je nach unternehmensinterner oder rechtlicher Vorgabe auch kürzer/länger festgelegt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen sind z. B. DSGVO, BDSG, BetrVG und ggf. lokale Gesetze zum Datenschutz.