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Betriebsvereinbarungen im Kontext von Zutritt und Zutrittskontrollsystemen

Facility Management: Zutritt » Strategie » Mitbestimmung » Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen im Kontext von Zutritt und Zutrittskontrollsystemen

Betriebsvereinbarungen im Kontext von Zutritt und Zutrittskontrollsystemen

Die Einführung und Nutzung von Zutrittskontrollsystemen in Unternehmen ist ein essenzieller Bestandteil eines modernen Sicherheits- und Gebäudemanagements. Sie dienen nicht nur dem Schutz von Unternehmenswerten, vertraulichen Informationen und sensiblen Bereichen, sondern auch der Sicherheit der Mitarbeitenden. Die Implementierung solcher Systeme bringt jedoch erhebliche Datenschutz- und Mitbestimmungsaspekte mit sich. Mitarbeitende müssen vor übermäßiger Überwachung geschützt werden, während das Unternehmen gleichzeitig sicherstellen muss, dass nur autorisierte Personen Zutritt zu bestimmten Bereichen haben. Eine Betriebsvereinbarung zu Zutritt und Zutrittskontrollsystemen schützt sowohl die Interessen des Unternehmens als auch die Rechte der Mitarbeitenden. Sie schafft klare Regeln für den Zugang zu Unternehmensgebäuden, definiert Datenschutzmaßnahmen und verhindert die missbräuchliche Nutzung von Zutrittsdaten. Durch eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Betriebsvereinbarung kann sichergestellt werden, dass sie stets den aktuellen technologischen, rechtlichen und organisatorischen Anforderungen entspricht. Daher ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich, die die Rechte und Pflichten beider Seiten regelt, Transparenz schafft und eine sichere, datenschutzkonforme Nutzung der Zutrittskontrollsysteme gewährleistet.

Zulässige Zwecke

Grundsätze der Zutrittskontrolle

Die Betriebsvereinbarung sollte klare Leitlinien für die Zutrittskontrolle und deren Anwendung definieren. Dazu gehören:

Zweck der Zutrittskontrolle

  • Gewährleistung der Sicherheit von Mitarbeitenden, Besuchern und Unternehmenswerten

  • Schutz vertraulicher Informationen und sensibler Unternehmensbereiche

  • Regelung des Zugangs zu Arbeitsstätten in Übereinstimmung mit arbeitsrechtlichen Bestimmungen

  • Minimierung von unbefugten Zutritten, Diebstahl oder Manipulation

Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung

  • Die Regelungen gelten für alle Mitarbeitenden, Führungskräfte und externen Dienstleister mit regelmäßiger Anwesenheit

  • Definition der Zutrittszonen: Allgemeine Arbeitsbereiche, besonders geschützte Zonen (z. B. Rechenzentren, Labore, Finanzabteilungen)

  • Ausnahmen für Besucher und kurzfristige Zutrittsgenehmigungen

Rechtliche Grundlagen

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6) → Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) → Schutz personenbezogener Zutrittsdaten

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) → Regeln zur Speicherung und Verarbeitung von Daten

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) → Sicherheit der Mitarbeitenden

Kriterien für die Zutrittsvergabe

  • Berechtigungen werden rollenbasiert vergeben (z. B. reguläre Mitarbeitende, Führungskräfte, Externe)

  • Definition von Zutrittsstufen (z. B. offene Bereiche, eingeschränkte Zonen, Hochsicherheitsbereiche)

  • Klare Prozesse für die Beantragung, Änderung und Entziehung von Zutrittsrechten

Arten von Zutrittsmedien

  • RFID- oder Chipkarten: Standardmäßige Zutrittskontrolle für Mitarbeitende

  • Biometrische Systeme (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung): Nur auf freiwilliger Basis mit alternativen Zutrittsoptionen

  • Mobile Zutrittslösungen (Smartphone-Apps, QR-Codes): Ergänzende Option für bestimmte Zutrittsszenarien

  • Mechanische Schlüssel: Nur für Notfälle oder Sonderfälle (z. B. externe Wartungsfirmen)

Regeln für die Nutzung und Verwaltung der Zutrittsrechte

  • Mitarbeitende dürfen ihre Zutrittskarten nicht weitergeben oder Dritten Zugang gewähren

  • Alle Zutrittsrechte werden regelmäßig überprüft (z. B. alle 6 Monate)

  • Automatische Sperrung bei Inaktivität über einen definierten Zeitraum

Entzug und Sperrung von Zutrittsrechten

  • Automatische Deaktivierung bei Kündigung oder Abteilungswechsel

  • Manuelle Sperrung durch die Sicherheitsabteilung bei Missbrauch oder Verstoß gegen Zutrittsregeln

  • Sofortige Sperrung in Notfällen (z. B. Sicherheitsverstöße, Diebstahl)

Welche Daten werden erfasst?

  • Name, Personalnummer oder ID

  • Zeitpunkt des Zutritts

  • Zutrittspunkt (z. B. Haupteingang, Serverraum)

  • Optionale Zusatzinformationen (z. B. besondere Zutrittsrechte)

Speicherung und Löschung von Daten

  • Zutrittsdaten werden nur für den betrieblich notwendigen Zeitraum gespeichert (max. 90 Tage)

  • Automatische Löschung nach Ablauf der definierten Speicherfrist

  • Sicherheitsrelevante Zutrittsprotokolle dürfen nur in besonderen Fällen länger gespeichert werden

Zugriff auf Zutrittsprotokolle

  • Nur autorisierte Personen dürfen auf die Daten zugreifen (z. B. IT-Sicherheit, Datenschutzbeauftragte)

  • Betriebsrat hat Einsichtsrecht in anonymisierte Auswertungen, nicht auf individuelle Bewegungsdaten

  • Kein Zugriff durch Vorgesetzte zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle

Zulässige Zwecke

  • Sicherheitsanalyse und Schutz des Unternehmens

  • Nachvollziehbarkeit von Zutrittsaktivitäten bei Sicherheitsvorfällen

  • Steuerung von Gebäudezugängen und Optimierung der Gebäudenutzung

Unzulässige Zwecke

  • Keine dauerhafte Überwachung von Mitarbeitenden

  • Keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch Zutrittszeiten

  • Keine Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung

Zutrittsregeln für Externe

  • Registrierung über ein Besuchermanagementsystem

  • Begrenzte Zutrittsrechte, nur für autorisierte Zeiträume

  • Begleitpflicht in besonders sensiblen Bereichen

Zutrittsregelungen in Krisen- und Notfällen

  • Automatische Öffnung oder Sperrung von Türen im Brandfall oder bei Evakuierungen

  • Manuelle Zutrittsfreigabe durch Sicherheitskräfte in besonderen Notfällen

  • Backup-Systeme für Zutritt bei IT-Ausfällen

Rolle des Betriebsrats

  • Betriebsrat hat das Recht, regelmäßige Prüfungen der Zutrittssysteme durchzuführen

  • Beteiligung an der Einführung neuer Technologien zur Zutrittskontrolle

  • Regelmäßige Datenschutz-Audits gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten

Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden

  • Pflichtunterweisungen zum korrekten Umgang mit Zutrittsmedien

  • Aufklärung über Datenschutzrechte im Zusammenhang mit Zutrittskontrollsystemen

  • Meldewege für Mitarbeitende bei Missbrauch oder Problemen mit Zutrittsrechten